§ 117b AO. Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
Paragraf 117b. Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
[26. Juli 2012]
1§ 117b. Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten.
(1) [1] Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. [2] Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. [3] Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juli 2012: Artt. 9 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.