§ 117d AO. Inhalt des Ersuchens
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[18. Dezember 2019–14. Februar 2026]
1§ 117d. Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe. [1] Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. [2] Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Dezember 2019: Artt. 21 Nr. 7, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.