§ 117l AO. Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[14. Februar 2026]
1§ 117l. Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe. [1] Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. [2] Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 14. Februar 2026: Artt. 3 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 10. Februar 2026.

Umfeld von § 117l AO

§ 117k AO. Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen

§ 117l AO. Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 118 AO. Begriff des Verwaltungsaktes