§ 119 AO. Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[6. Dezember 2024]
1§ 119. Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) [1] Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2[2] Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) [1] Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. [2] Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3[3] Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4[4] Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 28. August 2002: Artt. 4 Nr. 6, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 2. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 11 Buchst. a, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.
- 3. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 11 Buchst. b, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.
- 4. 1. August 2013: Artt. 7 Nr. 3, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013.
- 5. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 11 Buchst. c, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.