§ 119 AO. Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[6. Dezember 2024]
1§ 119. Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) [1] Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2[2] Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) [1] Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. [2] Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3[3] Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4[4] Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
5(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird.
Anmerkungen:
1. 28. August 2002: Artt. 4 Nr. 6, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. August 2002.
2. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 11 Buchst. a, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.
3. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 11 Buchst. b, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.
4. 1. August 2013: Artt. 7 Nr. 3, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013.
5. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 11 Buchst. c, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.

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