§ 12 AO. Betriebstätte

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977]
1§ 12. Betriebstätte.
(1) Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
(2) Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
  • 1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  • 2. Zweigniederlassungen,
  • 3. Geschäftsstellen,
  • 4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  • 5. Warenlager,
  • 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  • 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  • 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    • a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    • b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    • c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
    länger als sechs Monate dauern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.

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