§ 126 AO. Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[23. Dezember 2001]
1§ 126. Heilung von Verfahrens- und Formfehlern.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
  • 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
  • 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
  • 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
  • 4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird,
  • 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
2(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) 3[1] Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. [2] Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 11, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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