§ 134 AO

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2005][1. Januar 1977]
§ 134. Personenstands- und Betriebsaufnahme § 134. Personenstands- und Betriebsaufnahme
(1) [1] Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen. [2] Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335. (1) [1] Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen. [2] Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben. (2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. [2] Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. [3] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen. (3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. [2] Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. [3] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen.
(4) [1] Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. [2] Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (4) [1] Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. [2] Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
[1. Januar 1977–1. Juli 2005]
1§ 134. Personenstands- und Betriebsaufnahme.
(1) [1] Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen. [2] Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.
(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.
(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. [2] Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. [3] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen.
(4) [1] Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. [2] Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.