§ 139b AO. Identifikationsnummer

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2006][16. Dezember 2004]
§ 139b. Identifikationsnummer § 139b. Identifikationsnummer
(1) [1] Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. [2] Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (1) [1] Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. [2] Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen (2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet, 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. [3] Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam. 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. [3] Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten: (3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
1. Identifikationsnummer, 1. Identifikationsnummer,
2. Wirtschafts-Identifikationsnummern, 2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3. Familienname, 3. Familienname,
4. frühere Namen, 4. frühere Namen,
5. Vornamen, 5. Vornamen,
6. Doktorgrad, 6. Doktorgrad,
7. Ordensnamen/Künstlernamen, 7. Ordensnamen/Künstlernamen,
8. Tag und Ort der Geburt, 8. Tag und Ort der Geburt,
9. Geschlecht, 9. Geschlecht,
10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
11. zuständige Finanzbehörden, 11. zuständige Finanzbehörden,
12. Sterbetag. 12. Sterbetag.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um (4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird, 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen, 2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind, 3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. (5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden.
(6) [1] Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: (6) [1] Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. frühere Namen, 2. frühere Namen,
3. Vornamen, 3. Vornamen,
4. Doktorgrad, 4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen, 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt, 6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht, 7. Geschlecht,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. [2] Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. [3] Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister mit. 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. [2] Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. [3] Das Bundesamt für Finanzen teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister mit.
(7) [1] Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. [2] Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) [1] Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. [2] Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer mit. (8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer mit.
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen. (9) Das Bundesamt für Finanzen unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
[16. Dezember 2004–1. Januar 2006]
1§ 139b. Identifikationsnummer.
(1) [1] Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. [2] Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) [1] Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. [2] Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen
  • 1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
  • 2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.
[3] Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.
(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
  • 1. Identifikationsnummer,
  • 2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
  • 3. Familienname,
  • 4. frühere Namen,
  • 5. Vornamen,
  • 6. Doktorgrad,
  • 7. Ordensnamen/Künstlernamen,
  • 8. Tag und Ort der Geburt,
  • 9. Geschlecht,
  • 10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
  • 211. zuständige Finanzbehörden,
  • 12. Sterbetag.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
  • 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
  • 2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
  • 33. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
  • 4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
  • 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden.
(6) [1] Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 3. Vornamen,
  • 4. Doktorgrad,
  • 5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  • 6. Tag und Ort der Geburt,
  • 7. Geschlecht,
  • 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung.
[2] Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. [3] Das Bundesamt für Finanzen teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister mit.
(7) [1] Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. [2] Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer mit.
4(9) Das Bundesamt für Finanzen unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
Anmerkungen:
1. 20. Dezember 2003: Artt. 8 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
2. 16. Dezember 2004: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. a, 22 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 16. Dezember 2004: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. a, 22 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
4. 16. Dezember 2004: Artt. 8 Nr. 4 Buchst. b, 22 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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