§ 139d AO. Verordnungsermächtigung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. Dezember 2006][20. Dezember 2003]
§ 139d. Verordnungsermächtigung § 139d. Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9. 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7.
[20. Dezember 2003–19. Dezember 2006]
1§ 139d. Verordnungsermächtigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
  • 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
  • 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
  • 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
  • 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7.
Anmerkungen:
1. 20. Dezember 2003: Artt. 8 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.