§ 139d AO. Verordnungsermächtigung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. Dezember 2006] | [20. Dezember 2003] |
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§ 139d. Verordnungsermächtigung | § 139d. Verordnungsermächtigung |
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: | Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: |
1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, | 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, |
2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, | 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, |
3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie | 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie |
4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9. | 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7. |
[20. Dezember 2003–19. Dezember 2006]
1§ 139d. Verordnungsermächtigung. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
- 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
- 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
- 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
- 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 und 7.
- Anmerkungen:
- 1. 20. Dezember 2003: Artt. 8 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.