§ 147a AO. Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2023]
1§ 147a. Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger.
2(1) [1] Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. [2] Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend. [3] Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500.000 Euro beträgt. [4] Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 3[5] § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. 4[6] Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 Absatz 3 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachgekommen ist.
5(2) [1] Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 ausüben können, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzubewahren. [2] Diese Aufbewahrungspflicht ist von dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sachverhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den Tatbestand des Satzes 1 erfüllt. 6[3] Absatz 1 Satz 4 sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 bis 7 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 2009: Artt. 3 Nr. 3, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 11 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.
4. 1. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 3, 13 des Ersten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
6. 1. Januar 2023: Artt. 3 Nr. 11 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.

Umfeld von § 147a AO

§ 147 AO. Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147a AO. Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147b AO. Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen