§ 173a AO. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017]
1§ 173a. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung. Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 34, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.

Umfeld von § 173a AO

§ 173 AO. Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

§ 173a AO. Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

§ 174 AO. Widerstreitende Steuerfestsetzungen