§ 175b AO. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Juni 2017]
1§ 175b. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte.
(1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
(3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.
2(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 36, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
2. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 175b AO

§ 175a AO. Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

§ 175b AO. Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 176 AO. Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden