§ 184 AO. Festsetzung von Steuermeßbeträgen
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020] | [1. Januar 2017] |
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§ 184. Festsetzung von Steuermeßbeträgen | § 184. Festsetzung von Steuermeßbeträgen |
(1) [1] Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. [2] Mit der Festsetzung der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. [3] Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. [4] Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden. | (1) [1] Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. [2] Mit der Festsetzung der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. [3] Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. [4] Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden. |
(2) [1] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. [2] Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages. | (2) [1] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. [2] Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages. |
(3) [1] Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermeßbescheides sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbescheids) obliegt. [2] Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend. | (3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermeßbescheides sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlaß des Realsteuerbescheids) obliegt. |
[1. Januar 2017–29. Dezember 2020]
1§ 184. Festsetzung von Steuermeßbeträgen.
(1) [1] Steuermeßbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermeßbescheid festgesetzt. [2] Mit der Festsetzung der Steuermeßbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. 2[3] Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. 3[4] Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermeßbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) 4[1] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. 5[2] Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 25 Abs. 2 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. a, 25 Abs. 2 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 4. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
- 5. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
- 6. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 35 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.