§ 208 AO. Steuerfahndung (Zollfahndung)
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[18. Dezember 2019] | [30. Juni 2013] |
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§ 208. Steuerfahndung (Zollfahndung) | § 208. Steuerfahndung (Zollfahndung) |
(1) [1] Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist | (1) [1] Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist |
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, | 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, |
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, | 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, |
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. [2] Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. [3] In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt. | 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. [2] Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. [3] In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt. |
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig | (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig |
1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, | 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, |
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. | 2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. |
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt. | (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt. |
[30. Juni 2013–18. Dezember 2019]
1§ 208. Steuerfahndung (Zollfahndung).
(1) [1] Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig
- 1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
- 2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 30. Juni 2013: Artt. 11 Nr. 20, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.