§ 215 AO. Sicherstellung im Aufsichtsweg

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[23. Dezember 2001]
1§ 215. Sicherstellung im Aufsichtsweg.
(1) [1] Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
  • 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
    • a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
    • b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
  • 22. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
  • 33. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
  • 44. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
[2] Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) [1] Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. a, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
3. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. b, Buchst. c, Buchst. d, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
4. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 20 Buchst. c, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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