§ 218 AO. Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2014]
1§ 218. Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
(1) [1] Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 240). [2] Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) 2[1] Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. [2] Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
3(3) [1] Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. [2] § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.
3. 31. Dezember 2014: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2014.

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