§ 229 AO. Beginn der Verjährung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[21. Dezember 2022]
1§ 229. Beginn der Verjährung.
(1) [1] Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2[2] Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruchs ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. 3[3] Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 26, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
- 3. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 13 Buchst. a, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 13 Buchst. b, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.