§ 231 AO. Unterbrechung der Verjährung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 231. Unterbrechung der Verjährung.
(1) 2[1] Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
  • 1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
  • 2. Sicherheitsleistung,
  • 3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
  • 4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
  • 35. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
  • 6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
  • 7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
  • 8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
[2] § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) 4[1] Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
  • 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
  • 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
  • 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
  • 4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
  • 55. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
  • 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
[2] Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 26, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
4. 25. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
5. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 26, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.

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