§ 235 AO. Verzinsung von hinterzogenen Steuern

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1993][3. August 1988]
§ 235. Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 235. Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) [1] Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. [2] Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. [3] Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, daß ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner. (1) [1] Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. [2] Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. [3] Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, daß ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) [1] Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, daß die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. [2] In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. (2) [1] Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, daß die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. [2] In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) [1] Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. [2] Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. [3] Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. (3) [1] Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. [2] Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen. (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
[3. August 1988–30. Dezember 1993]
1§ 235. Verzinsung von hinterzogenen Steuern.
(1) [1] Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. [2] Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. [3] Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, daß ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.
(2) [1] Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, daß die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. [2] In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.
(3) [1] Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. [2] Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben.
2(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 3. August 1988: Artt. 15 Nr. 4, 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988.

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