§ 237 AO. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. März 2024]
1§ 237. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
2(1) 3[1] Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 4[2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheides ausgesetzt wurde.
5(2) [1] Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. [2] Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, des Körperschaftsteuerbescheides oder eines Feststellungsbescheides die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt wird.
(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
6(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
7(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 41, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
4. 21. Oktober 1995: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. a, 41 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995.
5. 1. Januar 1996: Artt. 26 Nr. 7 Buchst. b, 41 Abs. 7 S. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995.
6. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 31, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
7. 28. März 2024: Artt. 13 Nr. 16, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 2024.

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