§ 244 AO. Taugliche Steuerbürgen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977–29. Juli 1994]
1§ 244. Taugliche Steuerbürgen.
(1) [1] Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie
  • 1. von Personen abgegeben oder eingegangen sind, die ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und ihren allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
  • 2. im Falle der Bürgschaft den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
[2] Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein.
(2) [1] Kreditinstitute, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, und Versicherungsunternehmungen, die geschäftsmäßig Sicherheit für andere leisten und eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, kann die Finanzbehörde allgemein als Steuerbürge zulassen. [2] Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). [3] Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselversprechen, die der Steuerbürge gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.