§ 249 AO. Vollstreckungsbehörden

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[21. Dezember 2022]
1§ 249. Vollstreckungsbehörden.
(1) [1] Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. [2] Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 2[3] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
3(2) [1] Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. [2] Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
4(3) [1] Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 5[2] § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 6. November 2015: Artt. 7 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. November 2015.
3. 30. Dezember 1993: Artt. 26 Nr. 35, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993.
4. 1. Januar 2022: Artt. 4 Abs. 7 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
5. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 15, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.

Umfeld von § 249 AO

§ 248 AO. Nachschußpflicht

§ 249 AO. Vollstreckungsbehörden

§ 250 AO. Vollstreckungsersuchen