§ 269 AO. Antrag
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017] | [1. Januar 1977] |
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§ 269. Antrag | § 269. Antrag |
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. | (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. |
(2) [1] Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. [2] Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. [3] Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben. | (2) [1] Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. [2] Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. [3] Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben. |
[1. Januar 1977–1. Januar 2017]
1§ 269. Antrag.
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(2) [1] Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. [2] Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. [3] Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.