§ 27 AO. Zuständigkeitsvereinbarung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. November 2019][1. Januar 2004]
§ 27. Zuständigkeitsvereinbarung § 27. Zuständigkeitsvereinbarung
[1] Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. [2] Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. [3] Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. [4] Die betroffene Person ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen. [1] Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. [2] Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. [3] Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. [4] Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
[1. Januar 2004–26. November 2019]
1§ 27. Zuständigkeitsvereinbarung. [1] Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. [2] Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. [3] Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. [4] Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 8 Nr. 2, 25 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.

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