§ 275 AO

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2002][1. Januar 1977]
§ 275. Abrundung § 275. Abrundung
[1] Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. [2] Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt. [1] Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. [2] Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch zehn Deutsche Pfennige teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, daß ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
[1. Januar 1977–1. Januar 2002]
1§ 275. Abrundung. [1] Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. [2] Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf den nächsten durch zehn Deutsche Pfennige teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, daß ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.