§ 289 AO. Zeit der Vollstreckung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2009][1. Juli 2002]
§ 289. Zeit der Vollstreckung § 289. Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. (1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. (2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
[1. Juli 2002–1. Januar 2009]
1§ 289. Zeit der Vollstreckung.
2(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 30, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.