§ 296 AO. Verwertung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[5. August 2009][1. Januar 1977]
§ 296. Verwertung § 296. Verwertung
(1) [1] Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. [2] Eine öffentliche Versteigerung ist (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar
1. die Versteigerung vor Ort oder
2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de. [3] Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. [4] § 292 gilt entsprechend. in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners. (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
[1. Januar 1977–5. August 2009]
1§ 296. Verwertung.
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.