§ 314 AO. Einziehungsverfügung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 1978][1. Januar 1977]
§ 314. Einziehungsverfügung § 314. Einziehungsverfügung
(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. [2] § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. [2] § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
[1. Januar 1977–1. April 1978]
1§ 314. Einziehungsverfügung.
(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. [2] § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.