§ 316 AO. Erklärungspflicht des Drittschuldners
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2012] | [1. Juli 2010] |
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§ 316. Erklärungspflicht des Drittschuldners | § 316. Erklärungspflicht des Drittschuldners |
(1) [1] Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: | (1) [1] Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen, | 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen, |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, | 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei[,] | 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei[,] |
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und | 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und |
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. [2] Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis. | 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. [2] Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis. |
(2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. [3] Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden. | (2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. [3] Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden. |
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden. | (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden. |
[1. Juli 2010–1. Januar 2012]
1§ 316. Erklärungspflicht des Drittschuldners.
(1) [1] Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
- 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
- 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 23. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei[,]
- 34. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
- 45. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.
(2) [1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. [2] Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. [3] Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 1. Juli 2010: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
- 3. 1. Juli 2010: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
- 4. 1. Juli 2010: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.