§ 32i AO. Gerichtlicher Rechtsschutz
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[21. Dezember 2022]
1§ 32i. Gerichtlicher Rechtsschutz.
(1) [1] Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. [2] Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4.
(2) [1] Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2[2] Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird.
(3) [1] Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. [2] Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist beizuladen.
(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden.
(5) [1] Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3[2] Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat; § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
(6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
- 1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie
- 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
(7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind
- 41. die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie
- 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind
- 1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin,
- 2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,
- 3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene und
- 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
(9) [1] Ein Vorverfahren findet nicht statt. 5[2] Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 Satz 2.
(10) [1] In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung. [2] Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Vollziehung anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 17 Nr. 11, 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 2. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 8 Buchst. a, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 3. 21. Dezember 2022: Artt. 25 Nr. 3, 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 8 Buchst. b, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.
- 5. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 8 Buchst. c, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.