§ 34 AO. Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[6. Dezember 2024]
1§ 34. Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter.
(1) 2[1] Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. [2] Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. 3[3] Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.
(2) 4[1] Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. 5[2] Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. [3] Für nichtrechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 23 Nr. 5 Buchst. a, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 3. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 5 Buchst. a, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.
- 4. 1. Januar 2024: Artt. 23 Nr. 5 Buchst. b, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 5. 6. Dezember 2024: Artt. 16 Nr. 5 Buchst. b, 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024.