§ 341 AO. Verwertungsgebühr
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[5. August 2009] | [1. Januar 2005] |
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§ 341. Verwertungsgebühr | § 341. Verwertungsgebühr |
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. | (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. |
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat. | (2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat. |
(3) Die Gebühr beträgt 40 Euro. | (3) Die Gebühr beträgt 40 Euro. |
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. | (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. |
[1. Januar 2005–5. August 2009]
1§ 341. Verwertungsgebühr.
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 8 Nr. 11, 22 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 8 Nr. 11, 22 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.