§ 357 AO. Einlegung des Einspruchs

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017][1. August 2013]
§ 357. Einlegung des Einspruchs § 357. Einlegung des Einspruchs
(1) [1] Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. [2] Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. [3] Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht. (1) [1] Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. [2] Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. [3] Einlegung durch Telegramm ist zulässig. [4] Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) [1] Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. [2] Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht werden. [3] Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. [4] Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann. (2) [1] Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. [2] Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht werden. [3] Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. [4] Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) [1] Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. [2] Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. [3] Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. (3) [1] Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. [2] Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. [3] Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
[1. August 2013–1. Januar 2017]
1§ 357. Einlegung des Einspruchs.
(1) 2[1] Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 3[2] Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. [3] Einlegung durch Telegramm ist zulässig. [4] Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) [1] Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. [2] Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermeßbetrages richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheides zuständigen Behörde angebracht werden. [3] Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4[4] Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) [1] Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. [2] Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. [3] Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 6, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
2. 1. August 2013: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013.
3. 1. August 2013: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013.
4. 1. August 2013: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013.