§ 361 AO. Aussetzung der Vollziehung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. November 2019]
1§ 361. Aussetzung der Vollziehung.
(1) 2[1] Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. [2] Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) [1] Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 3[2] Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 4[3] Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 5[4] Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 6[5] Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) [1] Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. [2] Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. [3] Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) 7[1] Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. [2] Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. [3] § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
- 2. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 3. 26. November 2019: Artt. 70 Nr. 19, 155 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 28. Dezember 1996: Artt. 18 Nr. 6, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996.
- 5. 28. Dezember 1996: Artt. 18 Nr. 6, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996.
- 6. 28. Dezember 1996: Artt. 18 Nr. 6, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996.
- 7. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 15 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 8. 1. Januar 1993: Artt. 4 Nr. 2, 9 des Ersten Gesetzes vom 21. Dezember 1992.