§ 362 AO. Rücknahme des Einspruchs

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 1993][1. Januar 1977]
§ 362. Rücknahme des Rechtsbehelfs § 362. Rücknahme des Rechtsbehelfs
(1) [1] Der Rechtsbehelf kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückgenommen werden. [2] § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. (1) [1] Der Rechtsbehelf kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückgenommen werden. [2] § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a) [1] Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Rechtsbehelf hierauf begrenzt zurückgenommen werden. [2] § 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs zur Folge. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß. (2) [1] Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs zur Folge. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
[1. Januar 1977–30. Dezember 1993]
1§ 362. Rücknahme des Rechtsbehelfs.
(1) [1] Der Rechtsbehelf kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf zurückgenommen werden. [2] § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) [1] Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs zur Folge. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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