§ 375 AO. Nebenfolgen

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2016][23. Dezember 2001]
§ 375. Nebenfolgen § 375. Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen (1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
1. Steuerhinterziehung, 1. Steuerhinterziehung,
2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
3. Steuerhehlerei oder 3. Steuerhehlerei oder
4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches). kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).
(2) [1] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können (2) [1] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
[23. Dezember 2001–1. Mai 2016]
1§ 375. Nebenfolgen.
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
  • 1. Steuerhinterziehung,
  • 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
  • 3. Steuerhehlerei oder
  • 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).
(2) [1] Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
  • 21. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
  • 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden.
[2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
2. 23. Dezember 2001: Artt. 8 Nr. 26, 39 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

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