§ 401 AO. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2017][1. Januar 1977]
§ 401. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren § 401. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung). Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung).
[1. Januar 1977–1. Juli 2017]
1§ 401. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren. Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

Umfeld von § 401 AO

§ 400 AO. Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls

§ 401 AO. Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

§ 402 AO. Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde