§ 60 AO. Anforderungen an die Satzung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2009]
1§ 60. Anforderungen an die Satzung.
2(1) [1] Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. [2] Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976, Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006.
2. 1. Januar 2009: Artt. 10 Nr. 5, 39 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.