§ 64 AO. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1977–23. Dezember 1989]
1§ 64. Umfang der Steuervergünstigung. Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft für die Werte (Vermögen, Einkünfte, Umsätze), die zu diesem Betrieb gehören, die Steuervergünstigung, soweit nicht ein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) gegeben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

Umfeld von § 64 AO

§ 63 AO. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

§ 64 AO. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 65 AO. Zweckbetrieb