§ 11a AÜG. Verordnungsermächtigung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Oktober 2022]
1§ 11a. Verordnungsermächtigung. [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. [2] Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. [3] Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2022: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.