§ 17b AÜG. Meldepflicht
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Juli 2023] | [1. April 2017] |
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§ 17b. Meldepflicht | § 17b. Meldepflicht |
(1) [1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: | (1) [1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: |
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, |
2. Beginn und Dauer der Überlassung, | 2. Beginn und Dauer der Überlassung, |
3. Ort der Beschäftigung, | 3. Ort der Beschäftigung, |
4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, |
5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, |
6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und |
7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers. [2] Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden. | 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. [2] Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden. |
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält. | |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, |
1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, | 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, |
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und | 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und |
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. | 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen. | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen. |
[1. April 2017–1. Juli 2023]
1§ 17b. Meldepflicht.
(1) [1] Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3. Ort der Beschäftigung,
- 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
- 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.
2(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
- 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2011.
- 2. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 12, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.