§ 1b AÜG. Einschränkungen im Baugewerbe

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Dezember 2011]
1§ 1b. Einschränkungen im Baugewerbe. 2[1] Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. 3[2] Sie ist gestattet
  • a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
  • b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
4[3] Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 63 Nr. 5, 83 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997.
2. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
3. 1. Januar 2003: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002.
4. 1. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.

Umfeld von § 1b AÜG

§ 1a AÜG. Anzeige der Überlassung

§ 1b AÜG. Einschränkungen im Baugewerbe

§ 2 AÜG. Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis