§ 8 AÜG. Grundsatz der Gleichstellung

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. Januar 1977–1. April 2017]
1§ 8. Statistische Meldungen.
(1) [1] Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische Meldungen über
  • 1. die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht, nach der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der vor der Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher ausgeübten Beschäftigung,
  • 2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
  • 3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
  • 4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
  • 5. die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers, gegliedert nach Überlassungsfällen,
zu erstatten.
[2] Die Erlaubnisbehörde kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.
(2) Die Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September des laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des folgenden Jahres zu erstatten.
(3) [1] Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. [2] Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. [3] Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) [1] Einzelangaben nach Absatz 1 sind von der Erlaubnisbehörde geheimzuhalten. 2[2] Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. 3[3] Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. 4[4] Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten. 5[5] Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.
2. 1. Januar 1977: Artt. 88, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 88, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
4. 1. Januar 1977: Artt. 88, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
5. 1. Januar 1977: Artt. 88, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.

Umfeld von § 8 AÜG

§ 7 AÜG. Anzeigen und Auskünfte

§ 8 AÜG. Grundsatz der Gleichstellung

§ 9 AÜG. Unwirksamkeit