§ 10 AktG. Aktien und Zwischenscheine

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Mai 1998][1. April 1998]
§ 10. Aktien und Zwischenscheine § 10. Aktien und Zwischenscheine
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. (1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben. (2) [1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten. (3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. (4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
[1. April 1998–1. Mai 1998]
1§ 10. Aktien und Zwischenscheine.
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) 2[1] Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. [2] Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4) [1] Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. [2] Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
3(5) In der Satzung kann der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.

Umfeld von § 10 AktG

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