§ 116 AktG. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2021][5. August 2009]
§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. [3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1). [1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. [3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
[5. August 2009–1. Januar 2021]
1§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. 2[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3[3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 10, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
2. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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