§ 12 AktG. Stimmrecht
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Mai 1998] | [1. Januar 1966] | 
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| § 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte | § 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte | 
| (1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. | (1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. | 
| (2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] (weggefallen) | (2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist. | 
    [1. Januar 1966–1. Mai 1998]
    1§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte. 
        
            (1) [1] Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. [2] Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
        
        
            (2) [1] Mehrstimmrechte sind unzulässig. [2] Die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.