§ 123 AktG. Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2023]
1§ 123. Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis.
2(1) [1] Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. [2] Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
3(2) [1] Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. [2] Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. [3] In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. [4] Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 4[5] Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
5(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
6(4) 7[1] Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. 8[2] Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. [3] In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. [4] Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. [5] Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 5, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
- 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 4. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
- 5. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
- 6. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.
- 7. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 8. 15. Dezember 2023: Artt. 13 Nr. 6, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 9. 31. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015.