§ 124a AktG. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 124a. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft. [1] Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
- 1. der Inhalt der Einberufung;
- 2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
- 3. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
- 4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
- 5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 13, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.