§ 125 AktG. Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2020]
1§ 125. Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder.
2(1) 3[1] Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:
- 1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
- 2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
- 3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
8(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.
9(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.
10(5) [1] Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. [2] § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. [3] Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. [4] Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
- 3. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 6. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 7. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 8. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 9. 25. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.
- 10. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.