§ 128 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[8. September 2015] | [1. September 2009] |
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§ 128. Übermittlung der Mitteilungen | § 128. Übermittlung der Mitteilungen |
(1) [1] Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. [2] Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet. | (1) [1] Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. [2] Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet. |
(2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung des Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. | (2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung des Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. |
(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen für | (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen für |
1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Abs. 4 und | 1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Abs. 4 und |
2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die Aktionäre | 2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die Aktionäre |
zu ersetzen hat. [2] Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. [3] Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | zu ersetzen hat. [2] Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. [3] Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
(4) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend. | (4) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend. |
[1. September 2009–8. September 2015]
1§ 128. 2Übermittlung der Mitteilungen.
3(1) [1] Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. [2] Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet.
4(2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung des Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
5(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen für
- 1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Abs. 4 und
- 2. die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die Aktionäre
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. c, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. e, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 6. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. f, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.